3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung


Dritte COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung!
 

Die 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung tritt am 17. Dezember 2020 in Kraft  

Eckpunkte der Verordnung

  • Bei privaten Weihnachtsfeiern am 24. und 25. Dezember dürfen 10 Personen zusammenkommen. Hier gibt es keine Abstands- und Maskenpflicht.
  • Dies gilt auch für den erweiterten privaten Wohnbereich (z.B. Scheunen, Garagen).
  • Bis einschließlich 23. Dezember und ab 26. Dezember gilt die Regelung wie bisher: Ausgangsbeschränkungen von 20 bis 6 Uhr, Treffen von max. 6 Erwachsenen und 6 Kindern aus 2 Haushalten im öffentlichen Raum.

 Die neue Verordnung verstärkt neuerlich den Schutz vor Infektionen in Alten- und Pflegeheimen:

  •  Das Tragen von FFP2-Schutzmasken (bzw. gleich- oder höherwertig) ist für alle MitarbeiterInnen in Alten- und Pflegeheimen bei BewohnerInnenkontakt verbindlich vorgeschrieben (gilt ab dem 18. Dezember).
  •  Das Tragen von FFP2-Schutzmasken (bzw. gleich- oder höherwertig) und ein aktuelles negatives Covid-19-Testergebnis ist für alle BesucherInnen in Alten- und Pflegeheimen verbindlich.
  •  Es haben verbindliche Testungen für alle MitarbeiterInnen in Alten- und Pflegeheimen zweimal pro Woche stattzufinden (derzeit einmal).
  •  Die BetreiberInnen von Alten- und Pflegeheimen müssen für die BewohnerInnen zweimal pro Woche einen Test zur Verfügung stellen.

 Mehr Schutz durch Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) am Arbeitsplatz:

  • Das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes am Arbeitsplatz in geschlossenen Räumen wird zur Pflicht, sobald sich in einem Raum ohne Schutzvorrichtungen (z.B. Trennwand) mehr als eine Person gleichzeitig aufhält.
  • Ausnahmen gibt es, wenn diese Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen (z.B. SchauspielerInnen). Hier müssen organisatorische Maßnahmen (etwa die Bildung von festen Teams) ergriffen werden.

 In der Verordnung werden außerdem angekündigte Änderungen im Freizeit- und Kulturbereich umgesetzt:

  • Skilifte sperren am 24.12.2020 für die Bevölkerung auf. Dabei muss bei geschlossenen und abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (z.B. Gondeln, abdeckbare Sessellifte) beachtet werden, dass die Kapazität nur zu 50 Prozent ausgelastet werden darf (d.h.in einer Gondel, die von 20 Leuten benutzt werden darf, dürfen nur 10 Leute transportiert werden). Außerdem sind verpflichtend Präventionskonzepte zu erstellen.
  • Ab 24.12.2020 dürfen außerdem Tierparks, Zoos und botanische Gärten zu Freizeitzwecken betreten werden. Neu ist, dass auch Museen, Kunsthallen, kulturelle Ausstellungshäuser, Bibliotheken, Büchereien, Archive und Tierparks, Zoos und botanische Gärten ein Präventionskonzept vorlegen müssen.

Ein zusätzlicher Erlass weist die Bundesländer zudem an, eine MNS-Verpflichtung für stark frequentierte öffentliche Orte im Freien - wie etwa Einkaufsstraßen -  zu schaffen. Die entsprechenden Orte sind durch die Bezirksbehörden zu identifizieren und deutlich zu kennzeichnen.

566. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 3. COVID-19-SchuMaV) (PDF, 320 KB)

Rechtliche Begründung 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (PDF, 132 KB)

Posted by Allé Wilfried Thursday, December 17, 2020 9:02:00 PM Categories: COVID-19 Gesundheit Soziales
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