Standpunkt 57: Faire Bezahlung
Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz aus dem Jahre 2011, welches der Unterentlohnung und somit der Wettbewerbsverzerrung entgegenwirken soll, wurde im Mai 2015, rückwirkend per 1. 1. 2015, nachgebessert. Die Regelungen betreffen nicht nur inländische, sondern auch ausländische Arbeitgeber, die Dienstnehmer zu Dienstleistungen nach Österreich entsenden oder überlassen. Dadurch soll es nicht mehr möglich sein, über den Umweg "Beschäftigt im Ausland aber arbeiten in Österreich" unter Kollektivvertrag Menschen zu beschäftigen, was ja nichts anderes als Lohndumping ist und den Wettbewerb der Unternehmer erheblich verzerrt. Das wiederum brachte heimische Unternehmen, die sich schon immer an eine korrekte Bezahlung hielten (halten mussten), massiv unter wirtschaftlichen Druck, weil sie bei Auftragsvergaben gegen diese unlautere Konkurrenz oftmals leer ausgingen. Die logische Folgerung daraus war, dass sie im ersten Schritt die Bezahlung ihrer Mitarbeiter bis auf Mindeste absenkten (absenken mussten) und in der Folge auch Entlassungen durchführten (durchführen mussten).
Hier hat das Sozialministerium einen klaren Schnitt gemacht. Lohn- und Sozialdumping kann mit diesem nachgeschärften Gesetz erfolgreich bekämpft werden, zumal auch die Bestrafung bei Übertretung Beträge sind, die höher sind, als dass sie einfach nur "aus der Portokassa" zu berappen sind. Der Strafrahmen für die Unterentlohnung bewegt sich abhängig von den betroffenen Arbeitnehmern zwischen € 1.000,-- und € 20.000,-- pro Dienstnehmer (im Wiederholungsfall doppelt). mehr ->