Neue Covid-Strafsätze in Wien


Neue Covid-Strafsätze in Wien
 

Mit dem neuen Covid-19-Maßnahmengesetz, in der der Bundesgesetzgeber die allgemeinen Strafsätze teilweise deutlich niedriger angesetzt und klarer in der Zuordnung der Strafstaffellungen gestaltet hat, gibt die Magistratsdirektion bekannt, dass bei Nicht-Einhaltung der Verpflichtungen der COVID-19-Maßnahmenverordnung mit folgenden Strafen zu rechnen ist:

Ausgehend davon, dass mit Verordnung für Organstrafmandate (Bestrafung mit Barzahlung) ein Strafbetrag von 50 Euro für die Nichteinhaltung des Mindestabstandes von 1 Meter und ein Strafbetrag von 25 Euro für die Verletzung der Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes vorgesehen ist, werden die Bezirksämter

für die Nichteinhaltung des Mindestabstandes von 1 Meter eine Strafe von 100 Euro (Maximalstrafe, lt. Bund, 500 EUR) und

für die Verletzung der Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) eine Strafe von 50 Euro (Maximalstrafe, lt. Bund, 500 EUR) 

per Strafverfügung einheben.

Da die Überlegungen zum Mindestabstand von Menschen auch bei der Regelung zu den Fahrgemeinschaften greifen, wird im Zusammenhang mit Fahrgemeinschaften und Taxis etc. der Betrag von 100 Euro verhängt werden (z.B. drei Personen in einer Sitzreihe anstatt zwei). 

Weiters werden u.a. 

  • für die mangelnde Mitwirkung bei Auskünften und Untersuchungen (nach Epidemiegesetz 1950) – 150 Euro
  • für die Missachtung einer Absonderungsanordnung (nach Epidemiegesetz 1950) – 150 Euro
  • für die Verletzung der freiwilligen Heimquarantäne nach Einreise aus dem Ausland (nach Epidemiegesetz 1950) – 150 Euro
  • für die Verletzung der nächtlichen Ausgangssperre (20.00 bis 06.00 Uhr) – 150 Euro verhängt.

Bei Verletzung von Verpflichtungen der Inhaberin/des Inhabers von Betriebsstätten etc. (COVID-19-Maßnahmengesetz) wird ein Betrag von 360 EUR verhängt (Maximalstrafe, lt. Bund, 3.600 EUR), das betrifft z.B. die Überschreitung der höchstzulässigen Personenanzahl in einer Betriebsstätte des Gastgewerbes. Bei Verletzung des Verbots von VeranstalterInnen (Epidemiegesetz 1950) während des Lockdowns werden 300 EUR Beträge (Maximalstrafe, lt. Bund, 1.450 EUR) verhängt; abhängig von der TeilnehmerInnen-Anzahl.  

Für Jugendliche, werden die o.a. Strafbeträge (wie bisher) im Ausmaß deren Hälfte verhängt (insbesondere für die Nichteinhaltung des Mindestabstandes von 1 Meter ein Strafbetrag von 50 Euro und für die Verletzung der Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ein Strafbetrag von 25 Euro sowie für die Verletzung der nächtlichen Ausgangssperre (20.00 bis 06.00 Uhr) 75 Euro. 

Nach den Erfahrungen der letzten Monate muss mit Änderungen der jeweils geltenden Verordnungsbestimmungen gerechnet werden. Die Strafhöhen könnten daher allenfalls auch einer entsprechenden Adaptierung unterliegen.

Posted by Allé Wilfried Wednesday, November 4, 2020 5:46:00 PM Categories: COVID-19 Gesundheit Steuern, Finanzen
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