Ministerrat fixiert 2. Oktober als Stichwahl-Termin
Bei der Wiederholungswahl gelten jene Wählerverzeichnisse, die schon bei den Wahlgängen am 24. April und am 22. Mai 2016 in den örtlichen Wahllokalen herangezogen wurden. Das heißt, dass für die Wiederholungswahl nur jene Personen wahlberechtigt sind, die schon beim ersten und zweiten Wahlgang wählen durften.
Wer nach dem 24. April 2016 das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist daher für die Wiederholungswahl weiterhin nicht wahlberechtigt. Personen, die seit dem Stichtag (23. Februar 2016) ihren Hauptwohnsitz geändert haben, sind weiterhin in jener Gemeinde wahlberechtigt, in der sie am Stichtag gewohnt haben. Um nicht ein weit entferntes Wahllokal aufsuchen zu müssen, wird empfohlen, die Ausstellung einer Wahlkarte zu beantragen. Wer nicht bis zum 24. März 2016 als Auslandsösterreicherin/Auslandsösterreicher in die Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen wurde, darf bei der Wiederholungswahl nicht wählen.
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Tuesday, July 5, 2016 8:42:00 PM
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