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Schneefall in der Millionenstadt

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Posted by Allé Wilfried Tuesday, January 5, 2016 2:57:00 PM Categories: Verkehr, Sicherheit
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Wer räumt wo? Klare Zuständigkeiten in Wien

Für die Betreuung der öffentlichen Straßen in Hinblick auf Reinigung und Winter­dienst ist die MA 48 zuständig.
Für die winterliche Betreuung der Gehsteige von 6-22 Uhr sind grund­sätzlich die Liegen­schafts­eigen­tümer zu­ständig. Im Zuge der No­vel­lierung der Geh­steig­ver­ordnung im Jahre 2012 kam es zu einigen Än­der­ungen in diesem Be­reich: So be­steht bei­spiels­weise für Liegen­schafts­eigen­tü­me­rInnen bzw. be­auf­tragte Firmen die volle Räum­pflicht für Geh­steige, die un­mittel­bar an Be­hin­der­ten­park­plätzen an­grenzen. Des Weiteren ist nun die Ab­lagerung des Schnees von schmalen Geh­steigen (schmäler als 1,5 m) in der Park­spur möglich, sofern der Ver­kehr nicht be­hindert wird bzw. es zu keiner Ge­fährdung kommt.
Für das Autobahn- und Schnell­straßen­netz (sowie auch der Tangente) ein­schließlich der Auf- und Ab­fahrten ist die ASFINAG zu­ständig.
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re: Schneefall in der Millionenstadt

Thursday, January 28, 2016 6:29:46 PM Allé Wilfried

Wer räumt eigentlich meine Haltestelle?

Der Winterdienst der Wiener Linien räumt das gesamte Gleisnetz der Wiener Linien. Gleisbereiche, wo Wiener-Linien-Busse fahren, aber kein Individualverkehr unterwegs ist, werden außerdem gestreut. Während der Betriebszeit betreut der Winterdienst auch alle Haltestellen der Wiener Linien. Allerdings, was viele nicht wissen:
AnrainerInnen müssen auch Haltestellen räumen!!
Von 6 bis 22 Uhr sind die EigentümerInnen von Häusern und Liegenschaften verpflichtet, Gehsteige zu räumen und zu streuen, die entlang ihrer Liegenschaft verlaufen. Dazu gehören auch die Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel, die sich dort befinden. Die Regelung im Überblick:
  • Für Schneeräumen und Streuen auf Gehwegen sind die angrenzenden LiegenschaftseigentümerInnen zuständig.
  • Die Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel müssen zur Gänze geräumt werden.
  • Geräumt und gestreut werden muss von 6 bis 22 Uhr.
  • Gehsteige müssen zu zwei Dritteln geräumt werden, ein Drittel dient zur Schneeablage.
  • Das Verlagern von Schnee vom Gehsteig auf Fahrbahn oder Radweg ist verboten.
Mehr Information zum Winterdienst und zur Verpflichtung für EigentümerInnen finden Sie hier:
 Winterdienst 


 

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